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Allgemeine Stromlieferbedingungen (ASB) der Elektrizitätsvereinigung Böbing eG

Gliederung
I. Begriffsbestimmungen und Stromversorgung

1. Begriffsbestimmungen
2. Versorger und Bedarfsdeckung
3. Art der Stromversorgung
4. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten sowie Mitteilungspflichten
5. Befreiung von der Lieferverpflichtung und Haftung
II. Messeinrichtungen, Ablesung und Zutrittsrecht
1. Messeinrichtungen
2. Ablesung
3. Zutrittsrecht
III. Abrechnung, Sicherheitsleistung und Vertragsstrafe
1. Abrechnung
2. Abschlagszahlungen
3. Vorauszahlungen
4. Rechnungen
5. Zahlung und Verzug
6. Berechnungsfehler
7. Sicherheitsleistung
8. Vertragsstrafe
IV. Unterbrechung der Stromversorgung und Kündigung
1. Unterbrechung der Stromversorgung
2. Form und Inhalt einer Kündigung sowie Umzug
3. Fristlose Kündigung durch den Versorger
V. Preise und Preisanpassungen
1. Preise
2. Preisanpassungen
VI. Sonstiges
1. Gerichtsstand
2. Pauschalen und Preisblatt
3. Einschaltung Dritter
4. Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle
5. Änderung vertraglicher Regelungen

I. Begriffsbestimmungen und Stromversorgung
1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser ASB ist
- Kunde jeder Letztverbraucher von Strom außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung,
- Netzbetreiber der Betreiber desjenigen Verteilernetzes, aus dem der Kunde Strom entnimmt.
2. Versorger und Bedarfsdeckung
2.1 Versorger ist die Elektrizitätsvereinigung Böbing eG
2.2 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten Strombedarf durch den Versorger zu decken. Eigenerzeugung und -verbrauch bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Versorgers in Schriftform.
3. Art der Stromversorgung
3.1 Der Strom wird vom Versorger an den Kunden zum Zwecke des Letztverbrauches geliefert.
3.2 Welche Strom- (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend ist, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des Verteilernetzes, über das der Versorger den Kunden beliefert.
4. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten sowie Mitteilungspflichten
4.1 Kundenanlage ist die elektrische Anlage des Kunden hinter dem Netzanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen.
4.2 Erweiterungen und Änderungen der Kundenanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind vom Kunden dem Versorger unverzüglich in Textform mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Die preislichen Bemessungsgrößen ergeben sich aus den Preisen des Versorgers für die Versorgung aus dem Netz, über das der Kunde vom Versorger beliefert wird.
4.3 Nähere Einzelheiten über den Inhalt dessen, was der Kunde dem Versorger nach Ziffer 4.1 mitzuteilen hat, kann der Versorger und auf dessen Internetseite veröffentlichen und somit festlegen. Diese Einzelheiten sind vom Kunden für die Mitteilung nach Ziffer 4.1 einzuhalten.
5. Befreiung von der Lieferverpflichtung und Haftung
5.1 Der Versorger ist von seiner Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden befreit, soweit
- Preisregelungen (Tarif) oder sonstige Vereinbarungen zwischen den Parteien zeitliche Beschränkungen vorsehen,
- der Versorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der Lieferung von Strom durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm objektiv nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, gehindert wird,
- es sich um die Folgen einer Störung des Verteilernetzbetriebes, des Netzanschlusses oder der Anschlussnutzung handelt oder
- der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung unterbrochen hat, sofern die Unterbrechung nicht auf einer unberechtigten Maßnahme des Versorgers im Zusammenhang mit der Unterbrechung beruht.
5.2 Der Versorger haftet dem Kunden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt auch bei einem Handeln seiner Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden. Bei einfacher Fahrlässigkeit des Versorgers oder dessen Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden des Kunden besteht eine Haftung nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Versorgers, allerdings beschränkt auf die bei Vertragsschluss typischen und vorhersehbaren Schäden.

II. Messeinrichtungen, Ablesung und Zutrittsrecht
1. Messeinrichtungen

1.1 Der vom Versorger an den Kunden gelieferte Strom wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes erfasst.
1.2 Der Kunde hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen von Messeinrichtungen dem Messstellenbetreiber und dem Versorger unverzüglich mitzuteilen.
2. Ablesung
2.1 Der Versorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
2.2 Der Versorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
- zum Zwecke einer Abrechnung,
- anlässlich eines Versorgerwechsels oder
- wegen eines berechtigten Interesses des Versorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt.
2.3 Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist und er dies dem Versorger nachweist. Der Versorger wird bei einem berechtigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Liegt kein berechtigter Widerspruch des Kunden vor, kann der Versorger für eine selbst vorgenommene oder an einen Dritten beauftragte Messung vom Kunden die Erstattung der insofern tatsächlich beim Versorger anfallenden Kosten für die Ersatzablesung verlangen oder dem Kunden hierfür eine Kostenpauschale nach dem Preisblatt des Versorgers berechnen, die sich an vergleichbaren Fällen auszurichten hat und angemessen sein muss.
2.4 Wenn der Messstellenbetreiber, der Netzbetreiber oder der Versorger das Grundstück oder die Wohnräume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können, darf der Versorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde schuldhaft seiner Pflicht zur Selbstablesung zu Unrecht nicht oder verspätet nachkommt.
3. Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Versorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumlichkeiten zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den jeweiligen Kunden oder durch Aushang vor Ort erfolgen. Diese wird mindestens 1 Woche vor dem Betretungstermin erfolgen, wobei mindestens 1 Ersatztermin angeboten wird. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen ungehindert zugänglich sind. Von Unternehmern im Sinne von § 14 BGB ist während der Geschäftszeiten jederzeit nach vorheriger Ankündigung von einem Werktag Zutritt zu gewähren.

III. Abrechnung, Sicherheitsleistung und Vertragsstrafe
1. Abrechnung

1.1 Der vom Versorger an den Kunden gelieferte Strom wird nach Verbrauch abgerechnet.
1.2 Macht ein SLP-Kunde von seinem Recht nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG Gebrauch und verlangt er vom Versorger eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung, ist er verpflichtet, solche unterjährigen Abrechnungen an den Versorger gesondert zu vergüten, wobei der Versorger insofern auch Pauschalen nach dem Preisblatt des Versorgers berechnen kann, die angemessen und billig sein müssen.
1.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen können auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze oder bei sonstigen Preisanpassungen nach Abschnitt V.
1.4 Transformationsverluste gehen zu Lasten des Kunden und können vom Versorger gemäß dessen Preisblatt an den Kunden berechnet werden.
2. Abschlagszahlungen
2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Versorger auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Stroms für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen.
2.2 Macht der Versorger von seinem Recht Gebrauch, vom Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen, so hat der Kunde die Abschlagszahlungen in der festgelegten Höhe und zu den vom Versorger hierzu bestimmten Terminen zu bezahlen.
2.3 Ändern sich die Preise für die Versorgung des Kunden durch den Versorger, so können die nach der Preisanpassung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisanpassung vom Versorger entsprechend angepasst werden.
2.4 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag zeitnah vom Versorger an den Kunden erstattet, spätestens wird er mit der nächsten Abschlagsforderung zugunsten des Kunden verrechnet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden vom Versorger zu viel gezahlte Abschläge zeitnah an den Kunden erstattet.
3. Vorauszahlungen
3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesem Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet.
3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben:
a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung,
b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis,
c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt oder
d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung.
3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt.
3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall oder nach einer Pauschale zu berechnen.
4. Rechnungen
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge werden vom Versorger einfach und verständlich gestaltet und entsprechen § 40 EnWG. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren werden vom Versorger vollständig und in allgemein verständlicher Form in der Rechnung ausgewiesen.
5. Zahlung und Verzug
5.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden, fällig. Befindet sich der Kunde gegenüber dem Versorger mit mindestens einer Zahlung in Verzug, kann der Versorger dem Kunden zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist setzen als in Satz 1 bestimmt.
5.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden gegenüber dem Versorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
5.3 Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Versorger.
5.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Versorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden auch pauschal berechnen.
5.5 Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückscheck) und Rücklastschriften, die dem Versorger entstehen, Letzterem zu erstatten. Darüber hinaus ist der Versorger berechtigt, seinen diesbezüglichen Aufwand dem Kunden pauschal zu berechnen.
5.6 Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
6. Berechnungsfehler
6.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Versorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Versorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
6.2 Ansprüche nach Ziffer 6.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens 3 Jahre beschränkt.
6.3 Die Regelungen in den Ziffern 6.1 und 6.2 gelten auch für den Fall, dass der Versorger an der Entnahmestelle des Kunden eigene Messeinrichtungen betreibt und sich dabei Abweichungen zu Messergebnissen des Messstellenbetreibers ergeben.
7. Sicherheitsleistung
7.1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach diesen ASB nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Versorger von diesem in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. Für die Sicherheit gelten die §§ 232 ff. BGB.
7.2 Barsicherheiten werden dem Kunden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
7.3 Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nach, so kann der Versorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
7.4 Die Sicherheit ist unverzüglich an den Kunden zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
8. Vertragsstrafe
8.1 Verbraucht ein Kunde Strom unter Umgehung, Beeinflussung, vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Stromversorgung des Versorgers, so ist der Versorger berechtigt, vom Kunden eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für 6 Monate, auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu 10 Stunden nach den für den Kunden geltenden Preisen des Versorgers zu berechnen.
8.2 Eine Vertragsstrafe kann der Versorger auch dann vom Kunden verlangen, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Preisen zusätzlich zu bezahlen gehabt hätte. Sie wird längstens für einen Zeitraum von 6 Monaten verlangt.
8.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung von Ziffer 8.1 und 8.2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens 6 Monate betragen darf, erhoben werden.

IV. Unterbrechung der Stromversorgung und Kündigung
1. Unterbrechung der Stromversorgung

1.1 Der Versorger ist berechtigt, die Stromversorgung fristlos durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen ASB schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
1.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung oder Nichtleistung einer Sicherheit trotz Mahnung, ist der Versorger berechtigt, die Versorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Stromversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussichten darauf bestehen, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen wird. Der Versorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromversorgung androhen, sofern diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
1.3 Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Termins- und Ersatzterminsankündigung für die Unterbrechung von ihm verschuldet nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten hat, kann der Versorger die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung vergleichbarer Fälle und unter Beachtung von § 315 BGB nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal berechnen.
1.4 Der Versorger hat die Stromversorgung des Kunden unverzüglich durch den Netzbetreiber wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung dem Versorger ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
2. Form und Inhalt einer Kündigung sowie Umzug
2.1 Die Kündigung bedarf der Textform. Der Kunde hat bei einer von ihm gegenüber dem Versorger ausgesprochenen Kündigung in der Kündigungserklärung mindestens folgende Angaben zu machen:
- Kunden- und Verbrauchsstellennummer und
- Zählernummer.
Bei einem Umzug hat der Kunde zusätzlich noch folgende Angaben zu machen:
- Datum des Auszuges,
- Zählerstand am Tag des Auszuges,
- Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Entnahmestelle und
- neue Rechnungsanschrift des Kunden für die Schlussrechnung
2.2 Unterlässt es der Kunde bei der Kündigung schuldhaft, dem Versorger die Angaben nach Ziffer 2.1 insgesamt zu machen oder sind diese falsch oder unvollständig, hat der Kunde die dem Versorger hierdurch entstehenden Kosten an diesen vollständig zu erstatten, insbesondere auch Kosten, die dem Versorger durch Dritte zur Ermittlung dieser Angaben berechnet werden. Der Versorger ist berechtigt, solche Kosten, sofern es sich nicht um Drittkosten handelt, dem Kunden pauschal und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle zu berechnen.
2.3 Der Versorger wird keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Versorgers, verlangen.
3. Fristlose Kündigung durch den Versorger
Der Versorger ist in den Fällen von Abschnitt IV. Ziffer 1.1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Stromversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Abschnitt IV. Ziffer 1.2 ist der Versorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie 2 Wochen vorher angedroht wurde und die Zuwiderhandlung weiter gegeben ist.

V. Preise und Preisanpassungen
1. Preise

1.1 In den vom Kunden zu zahlenden Entgelten für dessen Stromversorgung (Arbeitspreis) sind insbesondere die Entgelte für den gelieferten Strom als solches (Beschaffungs- und Vertriebskosten), die an Netzbetreiber für die Versorgung des Kunden zu entrichtenden Netzentgelte (sofern der Kunde nicht selbst Netznutzer und damit Schuldner dieser Netzentgelte ist), die für den Messstellenbetrieb anfallenden Entgelte, sofern diese vom Messstellenbetreiber gegenüber dem Kunden nicht direkt abgerechnet werden, die Abrechnungsentgelte für Leistungen des Versorgers gegenüber dem Kunden, die Umlagen nach dem KWKG und EEG, nach § 19 Abs. 2 StromNEV, nach § 17f EnWG und der AbLaV, die Konzessionsabgabe sowie die gesetzliche Strom- und Umsatzsteuer enthalten.
1.2 Neben den Entgelten nach Ziffer 1. schuldet der Kunde dem Versorger einen Leistungs- bzw. Grundpreis (nachfolgend nur Grundpreis genannt).
1.3 Der Versorger ist berechtigt, einzelne Entgelte gesondert mit dem Kunden abzurechnen, wenn dies mit dem Kunden vereinbart und vom Gesetz- oder Verordnungsgeber vorgegeben oder zugelassen ist.
2. Preisanpassungen
2.1 Je nach den zwischen den Parteien zum Arbeits- und Grundpreis bestehenden Regelungen gilt zwischen diesen ein Festpreis gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.2, eine eingeschränkte Preisgarantie gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.3 oder es gelten die Regelungen zu Preisanpassungen gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.4.
2.2 Gilt zwischen den Parteien ein Festpreis für eine bestimmte Laufzeit, erfolgen für den Zeitraum der bestimmten Laufzeit keine Preisanpassungen in Bezug auf den Arbeits- oder Grundpreis.
2.3 Gilt zwischen den Parteien für eine bestimmte Laufzeit eine eingeschränkte Preisgarantie, sind dazu die folgenden Regelungen 2.3.1 bis 2.3.6 maßgeblich:
2.3.1 Sollten künftig Steuern oder andere durch den Gesetzgeber veranlasste, die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von Strom belastende Steuern, Abgaben und Umlagen sowie Umlagen nach dem EEG und dem KWKG oder sonstige durch den Gesetzgeber veranlasste allgemeine Belastungen (d. h. kein Bußgeld o. ä.) des Strompreises (alle vorstehend genannten Positionen werden nachfolgend einzeln und zusammen nur als Kosten bezeichnet) neu entstehen oder sich erhöhen (= Mehrkosten), kann der Versorger ihm hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Weitergabe ist auf die Erhöhung beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der Mehrkosten (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden kann.
2.3.2 Entfallen Kosten nach Ziffer 2.3.1 ganz oder verringern sich diese (= Entlastungen), ist dies vom Versorger zugunsten des Kunden in voller Höhe des Cent-Betrages/kWh an den Kunden weiterzugeben.
2.3.3 Kommt es gleichzeitig zu Mehrkosten nach Ziffer 2.3.1 und Entlastungen nach Ziffer 2.3.2, wobei der Cent-Betrag der Mehrkosten höher ist als die Entlastung, hat der Versorger die Entlastung bei einer Preiserhöhung zugunsten des Kunden in voller Höhe zu berücksichtigen. Im gegenteiligen Fall (Entlastung ist höher als die Mehrkosten) kann der Versorger die Mehrkosten bei einer Preissenkung insofern berücksichtigen, als er unter Beachtung und pflichtgemäßer Ausübung des billigen Ermessens nach § 315 BGB die Entlastung an den Kunden nur unter Berücksichtigung der Mehrkosten weitergibt, wobei auch eine nur teilweise Berücksichtigung der Mehrkosten erfolgen kann.
2.3.4 Die Ziffern 2.3.1 bis 2.3.3 gelten entsprechend in Bezug auf die Netzentgelte, die der Kunde dem Versorger zu bezahlen hat.
2.3.5 Der Versorger hat unter Beachtung von § 315 BGB den Zeitpunkt für eine Preisanpassung nach den vorstehenden Ziffern 2.3.1 bis 2.3.4 so zu wählen, dass im Verhältnis von Preiserhöhungen und -senkungen zueinander der Kunde nicht benachteiligt und der Versorger nicht bevorteilt wird, also Preissenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Preiserhöhungen.
2.3.6 Änderungen der Preise nach Ziffer 2.3 sind nur zum Monatsersten möglich. Der Versorger wird dem Kunden die Preisanpassung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Der Versorger wird in der Mitteilung einer Preisanpassung deren Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung erläutern sowie auf § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG hinweisen..
2.4 Gilt zwischen den Parteien kein Festpreis nach Ziffer 2.2 oder keine eingeschränkte Preisgarantie nach Ziffer 2.3, richten sich Preisanpassungen des Versorgers - in Ergänzung und damit neben den Bestimmungen in Ziffer 2.3 - zudem auch nach den folgenden Regelungen:
Der Versorger wird die auf der Grundlage dieses Vertrages vom Kunden zu bezahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung solcher Kosten anpassen, die nicht bereits zu den in Ziffer 2.3 genannten Kosten und Netzentgelten gehören, die aber für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine solche Preiserhöhung kommt in Betracht und eine solche Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Strom erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der stromwirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. Vertriebskosten). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten, sind vom Versorger die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
2.5 Der Kunde stimmt der Billigkeit einer Preisanpassung gemäß § 315 BGB nach den vorstehenden Ziffern 2.3 und/oder 2.4 zu, wenn er
a) nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Preisanpassung an ihn dieser gegenüber dem Versorger widerspricht, wobei vom Kunden keine bestimmte Form für den Widerspruch eingehalten werden muss,
b) nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß lit. a) weiterhin vom Versorger Strom bezieht, und
c) vom Versorger bei der Bekanntgabe der Preisanpassung ausdrücklich darüber informiert worden ist über sein Widerspruchsrecht, die -frist und die Formfreit des Widerspruchs gemäß lit. a) sowie dass der Weiterbezug nach lit. b) die faktische Zustimmung des Kunden zur Billigkeit der Preisanpassung beinhaltet.

VI. Sonstiges
1. Gerichtsstand

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Versorgungsvertrag ist der Ort der Stromabnahme durch den Kunden. Ist der Kunde jedoch Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person, ist Gerichtsstand der Sitz des Versorgers.
2. Pauschalen und Preisblatt
2.1 Ist der Versorger im Rahmen der Versorgung des Kunden berechtigt, dem Kunden Entgelte oder Pauschalen nach dem Preisblatt des Versorgers zu berechnen, die nicht den Arbeits- oder Grundpreis betreffen, ist das Preisblatt maßgebend, das zum Zeitpunkt der entsprechenden Leistung des Versorgers gültig ist.
2.2 Im Preisblatt ausgewiesene Entgelte oder Pauschalen dürfen den den Versorger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, die gewöhnlich eintretende Wertminderung oder den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge anfallenden Aufwand des Versorgers nicht übersteigen. In jedem Fall ist dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden, eine Wertminderung oder ein Aufwand des Versorgers Letzterem überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die Höhe des entsprechenden Entgeltes oder der entsprechenden Pauschale.
3. Einschaltung Dritter
Der Versorger ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Vertragspflichten dem Kunden gegenüber Dritte einzuschalten, ebenso seine vertraglichen Ansprüche auf Dritte zu übertragen. Im letztgenannten Fall steht dem Kunden, der Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, das Recht zu, den Vertrag zu kündigen. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, besteht dieses Kündigungsrecht nur, wenn der Wechsel wesentliche Interessen des Kunden beeinträchtigt.
4. Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle
4.1 Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (Verbraucher), insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgers, die die Versorgung mit Strom sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, den Messstellenbetrieb betreffen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab deren Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch den Versorger nicht abgeholfen, wird er dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elektronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinweisen.
4.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Versorgung mit Strom sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, die Messung von Strom, kann vom Verbraucher die Schlichtungsstelle nach Ziffer 4.4 angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 4.1 nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, wird der Versorger an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen werden.
4.3 Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungssprüche sind für die Parteien nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt.
4.4 Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten:
a) Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030/27572400, Telefax: 030/275724069, Internet:
www.schlichtungsstelle-energie.de,
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
b) Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel.: 030/22480-500 oder 01805-101000, Telefax: 030/22480-323, Internet: www.bundesnetzagentur.de,
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

5. Änderung vertraglicher Regelungen
5.1 Der Versorger ist, neben Preisanpassungen, für die die gesonderten Regelungen nach Abschnitt V. der ASB gelten, auch berechtigt, die sonstigen vertraglichen Regelungen, insbesondere die ASB, unter Beachtung der Interessen des Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und briefliche Mitteilung an den Kunden, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen müssen, zu ändern, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die der Versorger nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und dadurch Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. Der Versorger ist verpflichtet, die Änderungen auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
5.2 Ändert der Versorger die Vertragsbedingungen einseitig, wozu auch Preisänderungen gehören, kann der Kunde den Vertrag gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
5.3 Abschnitt V. Ziffer 2.5 der ASB gilt entsprechend.

Stand: April 2018

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